Zudem wurden sie darauf hingewiesen, dass die Sendung gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt und die Frist gemäss Ziff. 4 der Verfügung am Folgetag zu laufen begonnen habe. Mit Verfügung vom 3. Januar 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis, stellte fest, dass sich die Beschuldigten nicht vernehmen liessen und gab bekannt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde.