Mit Verfügung vom 28. November 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Da die Beschuldigten die Verfügung vom 28. November 2024 nicht abholten, wurde ihnen diese mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 je noch einmal per A-Post zugestellt. Zudem wurden sie darauf hingewiesen, dass die Sendung gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst.