Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 504 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. August 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ GmbH v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 12. November 2024 (BM 24 9298) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/ Vorinstanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B.________ (Beschuldigte 2; zusammen: die Beschuldigten) ein Strafverfahren (BM 24 9288) we- gen Betrugs, evtl. Veruntreuung zum Nachteil der C.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), angeblich begangen zwischen dem 29. August 2023 und dem 14. Dezember 2024. Mit Verfügung vom 12. November 2024 stellte die Staatsan- waltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten ein. Dagegen erhob die Be- schwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 22. November 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bern, Region Bern-Mittelland, vom 12.11.2024 sei aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft Bern. Mit Verfügung vom 28. November 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stel- lungnahme vom 6. Dezember 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Da die Be- schuldigten die Verfügung vom 28. November 2024 nicht abholten, wurde ihnen diese mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 je noch einmal per A-Post zugestellt. Zudem wurden sie darauf hingewiesen, dass die Sendung gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt und die Frist gemäss Ziff. 4 der Verfügung am Folgetag zu laufen begonnen habe. Mit Verfügung vom 3. Januar 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis, stellte fest, dass sich die Beschuldigten nicht vernehmen liessen und gab bekannt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die an- gefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte kann der angefochtenen Verfügung Folgendes entnommen werden: Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 reichte Rechtsanwalt E.________ [recte: Rechtsanwalt D.________] namens der C.________ GmbH Strafanzeige gegen A.________ und B.________ ein wegen sinngemäss Betrugs evtl. Veruntreuung. Zur Begründung führte er Folgendes aus: Mit Verein- barung vom 27.08.2023 habe die C.________ GmbH das Geschäft F.________ von A.________ für 2 CHF 35'000.- übernommen (Vertrieb von Duftölen und Diffusern sowie Entwicklung von Duftkonzep- ten). Dabei sei A.________ zur Betreuung weiterer laufender Projekte der F.________ unter dem Dach der C.________ GmbH sowie für die Werbung und Vermittlung von Kaufinteressenten für Duftöle und Diffuser verpflichtet worden, dies jedoch ohne Inkassovollmacht. A.________ hätte Vertragsabschlüsse gegen Provision vermitteln sollen, die Auslieferung der Ware und deren in-Rechnung-Stellung wäre nach Absprache ausschliesslich durch die C.________ GmbH erfolgt. Zudem sei ein Wettbewerbsver- bot für A.________ für die Direktbelieferung mit Duftölen und Diffusern statuiert worden, so dass A.________ und B.________ lediglich die Entwicklung und der Vertrieb von Duftkonzepten vorbehalten gewesen sei. Am 01.09.2023 sei – trotz dieses Wettbewerbsverbotes – durch A.________ und B.________ die G.________ gegründet worden, mit dem Geschäftszweck: Vertrieb physischer Pro- dukte. Diesbezüglich sei A.________ durch die C.________ GmbH vergeblich abgemahnt worden und ihm sei mitgeteilt worden, dass ein Vertrieb in eigenem Namen nicht gestattet sei. Am 29.08.2023 habe A.________ nunmehr der C.________ GmbH einen Auftrag zur Auslieferung von Duftölen und drei Diffusern für das Alterswohnen H.________ weitergeleitet. Am 01.09.2023 sei sodann durch eine I.________ die Rechnungsstellung an Alterswohnen H.________ über CHF 5'526.20 erfolgt, mit dem Hinweis auf Vorauskasse. Dies, obschon A.________ klar keine Inkassovollmacht innegehabt habe. Alterswohnen H.________ habe diese Rechnung in der Folge an seine angegebene Bankverbindung bezahlt, A.________ habe diese Zahlung aber nie an die C.________ GmbH weitergeleitet. Im Übrigen sei ein Teil der Bestellung durch die Alterswohnen H.________ in der Folge storniert worden, worauf sich der eigentliche Rechnungsbetrag auf CHF 3'605.75 verkürzt habe. Obschon A.________ gegenü- ber Alterswohnen H.________ angegeben habe, die Differenz zurückzuerstatten, habe er dies in der Folge unterlassen. Mit Schreiben vom 05.12.2023 habe A.________ zudem einen weiteren Auftrag zur Auslieferung von Duftöl und Diffusern für das Parkhotel J.________ an die C.________ GmbH vermit- telt, bei einem Bestellwert von CHF 5'023.45. Am 07.12.2023 habe die C.________ GmbH diese Lie- ferung dem Parkhotel J.________ in Rechnung gestellt. Auf dieser Rechnung sei dann am 12.12.2023 von einem MB handschriftlich folgender Vermerk angebracht worden: «Wird direkt von G.________ verrechnet MB 12.12.2023». Eine solche Bevollmächtigung sei durch die C.________ GmbH nie erteilt worden. Trotzdem habe die G.________ dem Parkhotel J.________ am 10.12.2023 eine Rechnung über CHF 4'269.55 gestellt, welche am 14.12.2023 auch bezahlt worden sei. Eine Weiterleitung dieses Betrags an die C.________ GmbH sei durch A.________ nie erfolgt. Damit habe sich A.________ ganz offensichtlich strafbar gemacht. Am 04.06.2024 wurde A.________ als beschuldigte Person zur Sache befragt. Er bestätigte den Ver- kauf der Firma an die C.________ GmbH für CHF 35'000-. Die Lagerbestandteile, Duftgeräte, etc. seien an die C.________ GmbH übergeben worden. Sein Ziel sei es gewesen, das Duftmarketing sowie die Entwicklung von Duftkonzepten zu machen, weshalb er die G.________ gegründet habe. Er habe so- dann verschiedene Aufträge für die C.________ GmbH vermittelt. Insgesamt sei einmal eine Provisi- onszahlung an ihn ausbezahlt worden. Stand heute seien aber noch Zahlungen in Höhe von ca. CHF 6'025.- offen. Da die Provisionszahlungen nicht eingetroffen seien, hätten die Unstimmigkeiten begon- nen. Gemäss Vereinbarung sei für den Zwischenhandel eine Provision von 25% abgemacht gewesen. Es stimme, dass er die CHF 5'526.20 der Alterswohnen H.________ nicht weitergeleitet habe. Dies habe er getan, da noch offene Provisionszahlungen bestanden hätten. Am 06.02.2024 habe er der C.________ GmbH bzw. Herr K.________ […] eine E-Mail geschickt, welche alle Aufträge und Rech- nungen aufzeigen würde, die zu Provisionszahlungen geführt hätten. Er habe sich nicht bereichern wollen. Nach erfolgter Befragung des Beschuldigten nahm die C.________ GmbH mit Schreiben vom 09.07.2024 dahingehend Stellung, dass weitaus geringere Beträge noch offen seien, was sich aus der 3 Korrespondenz zwischen der C.________ GmbH und A.________ vom 06./07.02.2024 sowie aus der dazugehörigen Zusammenstellung der C.________ GmbH ergebe. Selbst wenn seitens A.________ Ansprüche aus Provisionen vorhanden seien, ergebe sich daraus kein Anspruch des Beschuldigten, Gelder zurückzubehalten. Am 09.08.2024 reichte die C.________ GmbH eine weitere Stellungnahme ein und gab an, A.________ habe das Vorgehen offensichtlich bereits vor der Übertragung der Firma an die C.________ GmbH geplant gehabt. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass bereits im August 2023 eine Direktlieferung an ein Hotel unter der G.________ erfolgt sei, obschon es diese Firma zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gegeben [habe]. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Beilage zur Stellung- nahme im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO, welche sich im Übrigen inhaltlich fast gänzlich mit der Beschwerdeschrift deckt, eine Verkaufsprovisionsabrechnung vom 7. November 2024 inkl. der diesbezüglichen Auftragsbestätigungen bzw. Rech- nungen einreichte. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des gegen die Beschuldigten ge- führten Verfahrens wie folgt: […]. Unbestritten ist, dass A.________ von Alterswohnen H.________ CHF 5'526.20 und vom Parkhotel J.________ CHF 4'269.55 bezahlt erhalten hat und dass er diese Beträge nicht an die C.________ GmbH weitergeleitet hat. Unbestritten ist auch, dass A.________ diese Beträge den Käufern selbstän- dig in Rechnung gestellt hatte. Es stellt sich die Frage, ob er sich damit des Betrugs oder der Verun- treuung strafbar gemacht hat oder nicht. A.________ hat die so eingenommenen Geldbeträge mit nach seiner Ansicht durch die C.________ GmbH noch geschuldeten Provisionszahlungen verrechnet. Es ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten gestützt auf seine glaubhafte Aussage, er habe die Gelder nicht weitergeleitet, da seines Erachtens noch offene Provisionszahlungen bestanden hätten, keine Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung nachgewiesen werden kann, womit sowohl ein Betrug wie auch eine Veruntreuung von Vornherein ausser Betracht fällt. Dass seitens der C.________ GmbH noch gewisse Provisionszahlungen offen waren, wird ihrerseits ja auch nicht bestritten, lediglich deren Höhe ist bestritten. Dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme der C.________ GmbH vom 09.07.2024 bzw. der dazu beigelegten Auflistung. Die Unstimmigkeiten bezüglich Höhe von gegenseitig geschuldeten Forderungen sowie die Frage, ob ein Provisionsanspruch tatsächlich bestand, betreffen offensichtlich das zivilrechtliche Verhältnis zwischen der C.________ GmbH und A.________ und ver- mögen keine strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten zu begründen. Dies gilt im Übrigen auch für das in der Vereinbarung vom 27.08.2023 aufgeführte Wettbewerbsverbot und einer allfälligen Ver- letzung dieses Verbots. Mangels Vorliegen einer Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung ist die Er- füllung des Tatbestandes des Betrugs evtl., der Veruntreuung zu verneinen. Daran vermögen auch die mit Eingabe vom 16.10.2024 ergänzenden Ausführungen der Privatklägerschaft nichts zu ändern. Was die Strafanzeige gegen B.________ betrifft, so wurde diese als Gesellschafterin der G.________ ebenfalls angezeigt. Es bestehen jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte, dass B.________ in die von der Strafanzeige betroffenen Sachverhalte involviert ist. Es werden ihr in der Strafanzeige auch keine Handlungen vorgeworfen, welche von strafrechtlicher Relevanz sein könnten. […]. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- 4 tigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand un- anwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafver- folgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, An- klage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsan- waltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_105/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.2.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltig- keit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Be- urteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müs- sen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» be- ziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan- waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrecht- mässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tat- sachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irren- den zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit ab- weichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2025 vom 1. Mai 2025 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer 5 Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merk- mal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der mög- lichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses un- terlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5 ff.; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2025 vom 1. Mai 2025 E. 3.4; je mit Hinweisen). 4.2.2 Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tat- bestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_30/2025 vom 1. Mai 2025 E. 3.4; 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7; 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.3; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.2; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.5; je mit Hin- weisen). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermö- gensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm ange- strebten anderen Erfolgs hinnimmt (BGE 105 IV 330 E. 2c; 101 IV 177 E. II.8; Urteile des Bundesgerichts 6B_30/2025 vom 1. Mai 2025 E. 3.4; 6B_813/2023 vom 24. Ja- nuar 2024 E. 2.3.7; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer sich eine ihm anvertraute bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit un- rechtmässig zu bereichern (Abs. 1) sowie wer ihm anvertraute Vermögenswerte un- rechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 6B_339/2024 vom 14. Au- gust 2024 E. 3.1; 7B_50/2022 vom 27. Juni 2024 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obli- gatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; 129 IV 257 E. 2.2.1; 121 IV 23 E. 1c; Urteile des Bundesgerichts 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024 E. 5.2.1; je mit Hinweisen). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht aus- drücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 6B_530/2024 vom 10. März 2025 6 E. 2.2; 6B_26/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2.1; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). 4.3.2 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung be- reichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu er- setzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024 E. 5.2.2; je mit Hinweisen). 5. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich die Verfahrensein- stellung hinsichtlich beider Beschuldigten als rechtens: 5.1 5.1.1 Betreffend den Betrugsvorwurf im Zusammenhang mit der Bestellung der Kundin Alterswohnen H.________ (nachfolgend: H.________), stellt die Staatsanwaltschaft zutreffend fest, dass unbestritten ist, dass der Kaufpreis von CHF 5'526.20 für die von der Beschwerdeführerin an die H.________ zu liefernden Produkte durch den Beschuldigten 1 bzw. dessen Unternehmen in Rechnung gestellt wurden, die H.________ den Kaufpreis an den Beschuldigten 1 bzw. die G.________ by A.________ bezahlt hat und dieser den Kaufpreis in der Folge nicht an die Be- schwerdeführerin weitergeleitet hat. Wie der E-Mail von L.________, Mitarbeiter Be- reich Finanzen der H.________, vom 23. Januar 2024 entnommen werden kann, wurden in der Folge Produkte im Wert von CHF 3'605.75 durch die Beschwerdefüh- rerin geliefert. Sodann wurde mit dem Beschuldigten 1 vereinbart, dass er der H.________ den Differenzbetrag (CHF 5'526.20 abzüglich CHF 3'605.75) zurücker- statten würde, was er nicht getan habe (siehe dazu Beilage 4 zur Strafanzeige vom 16. Februar 2024). 5.1.2 Was die Vereinnahmung des von der H.________ an den Beschuldigten 1 bezahlten Kaufpreises anbelangt, ist es entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht offen- sichtlich, dass dem Beschuldigten 1 keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden kann. Mit der Beschwerdeführerin ist vielmehr zu berücksich- tigen, dass der «Zusammenarbeitsvereinbarung» zwischen den Parteien, auf den der Beschuldigte 1 seinen Anspruch auf Provisionszahlungen stützt, am 27. August 2023 abgeschlossen wurde und Bestandteil des Kaufvertrags betreffend die F.________ ist (siehe dazu die Seiten 2 und 3 des Kaufvertrags betreffend die F.________ bzw. den dritten Titel des Vertrags «Zusammenarbeit A.________ / C.________ GmbH»). Der in Frage stehende Auftrag der H.________ wurde unmit- telbar danach, am 29. August 2023, akquiriert. Aus der von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO eingereichten «Ver- kaufsprovisionsabrechnung» vom 7. November 2023 bzw. den dazugehörigen Bei- lagen ist zwar ersichtlich, dass der Beschuldigte 1 bereits vor Abschluss der Verein- barung Aufträge für die Beschwerdeführerin einbrachte. Dem Beschuldigten 1 zu- folge hatte er für Aufträge vor Abschluss der Vereinbarung keine Provision mehr zu- gute. Die Vereinbarung sei getroffen worden, da Herr K.________ (Anmerkung der 7 Kammer: Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) keine Altlas- ten gewollt habe (vgl. dazu die delegierte Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 6. Juni 2024, S. 4 Z. 132-134). Entsprechend muss mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass es sich beim Auftrag der H.________ um die erste Be- stellung handelte, aufgrund derer ein Provisionsanspruch zugunsten des Beschul- digten 1 entstehen konnte. Dass der Beschuldigte 1 im Zeitpunkt, in dem die Kauf- preiszahlung bei ihm eingelangte und er sich gegen die Weiterleitung derselben an die Beschwerdeführerin entschied, über weitere fällige und seiner Ansicht nach ver- rechenbar Provisionsforderungen verfügt hätte, ist aufgrund der der Kammer vorlie- genden Unterlagen nicht evident. 5.1.3 Dennoch gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass das Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten 1 wegen Betrugs in Zusammenhang mit der Bestellung der H.________ zu Recht eingestellt wurde. Wie erwähnt (E. 4.2), setzt der Tatbestand des Betrugs eine arglistige Täuschung voraus. Die für das Vorliegen eines Betrugs zum Nachteil der Beschwerdeführerin relevante Tathandlung müsste vorliegend darin bestanden habe, dass der Beschuldigte 1 die Beschwerdeführerin arglistig darüber getäuscht hätte, für sie in ihrem Namen auf ihre Rechnung einen Vertrag mit der H.________ abgeschlossen zu haben, wodurch er sie zur Lieferung ihrer Pro- dukte bewogen hätte. Der Umstand, dass der Beschuldigte 1 selbständig und ohne sich als Vertriebspartner der Beschwerdeführerin erkenntlich zu machen gegenüber der H.________ aufgetreten ist und ihr in eigenem Namen Rechnung gestellt hat (siehe dazu die Beilagen 2 und 4 zur Strafanzeige vom 16. Februar 2024), spricht dafür, dass er den Vertrag mit der H.________ für sich selbst bzw. für sein Unter- nehmen und nicht namens der Beschwerdeführerin abgeschlossen hatte. Ob das Vorgehen des Beschuldigten 1 eine arglistige Täuschung der Beschwerdeführerin darstellt, ist indes fraglich. So gilt es zu beachten, dass es sich beim Auftrag der H.________ den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge um die erste Bestellung nach Abschluss der «Zusammenarbeitsvereinbarung» handelte und diese sich wi- dersprechende Klauseln enthält. Konkret geht daraus zunächst hervor, dass eine Zusammenarbeit zwischen der C.________ GmbH und Herrn A.________ als selbständig erwerbender Vertriebspartner für die Schweiz vereinbart werde und der Vertriebspartner dazu berechtigt sei, alle Produkte der F.________ zu den angege- benen Preisen zu vertreiben (S. 2 der Vereinbarung, unter den Titeln «Zusammena- rbeit A.________ / C.________ GmbH» und «Dauer der Zusammenarbeit» [Hervor- hebungen durch die Kammer hinzugefügt]). Weiter wurde in der Vereinbarung fest- gehalten, der Vertriebspartner erhalte während der Laufzeit der Vereinbarung das Recht, die Produkte des Unternehmens F.________ in den Ländern Schweiz, Deutschland, Österreich, Spanien und Italien als freier Mitarbeiter zu verkaufen (S. 2 der Vereinbarung, unter dem Titel «Vertriebsrecht» [Hervorhebung durch die Kam- mer hinzugefügt]). Für jeden direkten durch den Vertriebspartner getätigten Verkauf, werde unabhängig von erst- oder wiederkehrenden Bestellungen eine Provisions- zahlung in Höhe von 25% des vereinnahmten netto Verkaufsbetrags fällig. Der Ver- triebspartner sei verpflichtet, genaue Aufzeichnungen über alle getätigten Verkäufe zu führen (S. 2 der Vereinbarung, unter den Titeln «Provisionszahlungen» und «Auf- zeichnungspflicht» [Hervorhebung durch die Kammer hinzugefügt]). Während diese Passagen der Vereinbarung dem Beschuldigten 1 das Recht zugestehen die Pro- 8 dukte der Beschwerdeführerin selbständig zu verkaufen bzw. vertreiben, spricht die Klausel auf S. 3 der Vereinbarung unter dem Titel «Ausschluss von Konkurrenzakti- vitäten» gegen einen selbstständigen Verkauf bzw. Vertrieb derselben. Angesichts dieser widersprüchlichen Vertragsklauseln bestehen keine genügenden Anhalts- punkte dafür, dass die arglistige Täuschung – sofern eine solche vorliegt – (eventual- )vorsätzlich erfolgt wäre. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin können auch aufgrund der in der Beschwerde widergegebenen E-Mail-Korrespondenz zwi- schen dem Beschuldigten 1 und K.________ vom 14. August 2023 keine anderen Schlüsse gezogen werden, da die E-Mail zum einen vor Abschluss der Zusammen- arbeitsvereinbarung versandt wurde und zum anderen – anders als die Beschwer- deführerin meint – daraus auch nicht rechtsgenüglich hervorgeht, dass der Beschul- digte 1 keine Verträge in eigenem Namen abschliessen und/oder Rechnung stellen durfte. So hielt der Beschuldigte 1 in der – im Übrigen auch nicht als eigentliches Beweismittel eingereichten – E-Mail vom 14. August 2023 lediglich fest, dass er die Bestellungen bei sich im Bexio (Anmerkung der Kammer: Buchhaltungssoftware) eröffnen und sie an K.________ weiterleiten werde, so dass er «diese» (wohl ge- meint: die bestellten Produkte) mit Rechnung an den Kunden versenden könne und er Ende Monat 25% Provision erhalte. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte 1 anlässlich der delegierten Einvernahme angab, die Rechnung sei im Bexio «mitgegangen», woraus ebenfalls kein (Eventual-)vorsatz abgeleitet werden kann. 5.1.4 Nach dem Gesagten bestehen bezüglich der Bestellung der H.________ keine genügend konkreten Anhaltspunkte für einen Betrug des Beschuldigten 1 zum Nach- teil der Beschwerdeführerin. Inwiefern bei der von ihr beanzeigten Ausgangslage der Tatbestand der Veruntreuung erfüllt sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Insbesondere erhellt nicht, welche Vermögens- werte dem Beschuldigten 1 anvertraut worden wären. Nur am Rande ist anzumer- ken, dass insgesamt der Eindruck besteht, dass es sich beim angezeigten Sachver- halt bezüglich der Bestellung der H.________ um eine rein zivilrechtliche Auseinan- dersetzung handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf das Straf- verfahren nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher An- sprüche missbraucht werden (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile des Bundesge- richts 6B_1053/2020 vom 19. November 2020 E. 1.2; 6B_1247/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.2; je mit Hinweis). 5.2 5.2.1 Wenn die Beschwerdeführerin die Verfahrenseinstellung auch hinsichtlich des an- geblichen Betrugs, evtl. der Veruntreuung im Zusammenhang mit der Bestellung des Hotels J.________ anficht und die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten 1 dar- aus ableiten will, dass er die Zahlung des durch die Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Kaufpreises an sich selbst «umgeleitet» habe, kann ihr nicht gefolgt wer- den. Vielmehr ist mit der Vorinstanz insoweit auf die Aussagen des Beschuldigten 1 abzustellen, wonach seines Erachtens noch offene Provisionszahlungen bestanden hätten (delegierte Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 6. Juni 2024, S. 4 Z. 116). Dass der Beschuldigte 1 zum Zeitpunkt, in dem er die Kaufpreiszahlung verein- nahmte, davon ausgegangen sein dürfte, dass noch offene Provisionszahlungen be- 9 standen, ergibt sich mit der Staatsanwaltschaft aus der Eingabe der Beschwerde- führerin an die Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2024 bzw. der damit eingereichten Auflistung in der E-Mail des Beschuldigten 1 an K.________ vom 6. Februar 2024. Gemäss dieser Aufstellung sollen aus Sicht des Beschuldigten 1 Provisionen in der Höhe von gesamthaft CHF 6'520.30 offen gewesen sein. Die Vorinstanz stellt über- dies zutreffend fest, dass seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, dass noch gewisse Provisionszahlungen offen waren, sondern sie lediglich die Höhe des Provisionsanspruchs in Frage stellt (vgl. dazu auch Rz. 14 der mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO weitestgehend kongruenten Beschwerde). Wenn vorgebracht wird, dass zufolge der Stornierung der Bestellung durch das Hotel J.________ für diese Bestellung keine Provision mehr geschuldet war, ändert dies nichts daran, dass nach Auffassung des Beschuldigten 1 noch die in seiner E-Mail vom 6. Februar 2024 aufgeführten verrechenbaren Provi- sionszahlung ausstanden. Die Unstimmigkeiten bezüglich der Höhe der gegenseiti- gen Forderungen betreffen offenkundig das zivilrechtliche Verhältnis der Parteien und vermögen keine strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten 1 zu begrün- den (zur Zulässigkeit eines Strafverfahrens bei einer vordergründig zivilrechtlichen Streitigkeit, vgl. E. 5.1.4 hiervor). 5.2.2 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist schliesslich fraglich, ob der Beschwerdeführe- rin im Zusammenhang mit der Bestellung des Hotels J.________ überhaupt ein Schaden entstanden ist. So muss davon ausgegangen werden, dass dieser zufolge der Stornierung der Bestellung und nicht erfolgter Rückzahlung dem Hotel J.________ entstanden wäre. Dass die infolge Rückabwicklung an die Beschwerde- führerin zurückgegangene Ware angeblich beschädigt gewesen sein soll, weil der Beschuldigte 1 unsachgemäss geliefert haben soll, kann anhand der der Kammer vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Mit der Generalstaatsanwalt- schaft würde dieser Umstand von Vornherein keinen (kausalen) Schaden aus einem Vermögensdelikt begründen, sondern allenfalls den objektiven Tatbestand der Sach- beschädigung gemäss Art. 144 StGB erfüllen, welche bei fahrlässiger Begehung nicht strafbar ist. 5.2.3 Zusammenfassend bestehen auch im Zusammenhang mit der Bestellung des Hotels J.________ keine genügend konkreten Anhaltspunkte für einen Betrug oder eine Veruntreuung des Beschuldigten 1 zum Nachteil der Beschwerdeführerin. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Verfahrenseinstellung auch bezüglich der Be- schuldigten 2 mitanficht, setzt sie sich mit keinem Wort mit der Begründung der Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung auseinander. Es erhellt nicht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, welche strafbaren Handlungen der Be- schuldigten 2 vorgeworfen werden könnten. Die blosse Tatsache, dass sie Gesell- schafterin der G.________ ist, reicht für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht aus. 6. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die anwaltlich vertretene Be- 10 schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die nicht anwaltlich ver- tretenen Beschuldigten liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen und wurden seitens der Beschwerdekammer lediglich mit zwei Verfügungen bedient, wo- mit ihre Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen sind. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist ihnen daher keine Entschädigung auszurichten. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin M.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 5. August 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12