___ im Beschwerdeverfahren (insbesondere das Verfassen der zweiseitigen Stellungnahme, die Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel sowie die Besprechung mit dem Klienten) eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung von pauschal CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung PEN 24 321 vom 14. November 2024 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau wird aufgehoben. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau wird angewiesen, das Verfahren fortzuführen.