Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen und zu beziffern (Art. 433 Abs. 2 StPO). Ein entsprechender Antrag wurde weder von der anwaltlich vertretenen Straf- und Zivilklägerin 1 noch von der anwaltlich nicht vertretenen Strafund Zivilklägerin 2 gestellt, weshalb ihnen keine Entschädigungen zugesprochen werden. Ohnehin erweisen sich ihre Aufwendungen als geringfügig, zumal sie sich