436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die übrigen Parteien des Beschwerdeverfahrens. Entgegen einer früher geltenden Praxis der Beschwerdekammer ist damit auch den am Beschwerdeverfahren teilnehmenden Beschuldigten eine Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 22 307 vom 23. Februar 2023 E. 7.2). Die Entschädigungen sind vom Kanton Bern zu entrichten. 7.2.2 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art.