5.4 Nach dem Gesagten ist es nicht haltbar, dass das Regionalgericht seine örtliche Zuständigkeit verneint hat, deswegen auf die Anklage nicht eingetreten ist und das Verfahren (erneut) samt Rechtshängigkeit zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat. 6. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz in analoger Anwendung von Art. 397 Abs. 4 StPO angewiesen, das Verfahren fortzuführen.