7 Wohnsitz der beiden Straf- und Zivilklägerinnen ein örtlicher Anknüpfungspunkt zum Kanton Bern besteht, rechtfertigt der Umstand, dass die Untersuchung allenfalls durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hätte geführt werden müssen, die Folgen eines negativen Kompetenzkonflikts nicht, zumal dies einer materiellen Rechtsverweigerung gleichkäme. 5.4