der Strafbehörden darstelle; so auch ECHLE/KUHN, a.a.O., N. 5 zu Art. 41 StPO). 5.3 Schliesslich gilt es zu beachten, dass der negative Kompetenzkonflikt erst dadurch entstanden ist, dass sich das Regionalgericht für örtlich unzuständig erklärt und die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Gerichtsstandsverfahren mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau angehalten hatte (siehe dazu die Verfügung des Regionalgerichts PEN 24 179 vom 20. August 2024 E. 14), welches scheiterte. Davor hatte aufgrund der Anerkennung der interkantonalen Zuständigkeit durch die Staatsanwaltschaft gerade kein negativer Kompetenzkonflikt vorgelegen.