Nachdem die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, erklärte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten mit Strafbefehl wegen Drohung für schuldig. Auch im Rahmen der Einsprache(n) wurde die örtliche Zuständigkeit nicht angezweifelt (vgl. zur Rechtzeitigkeit des Antrags auf Überweisung an eine andere Staatsanwaltschaft [Art. 41 Abs. 1 StPO] das Urteil des Bundesstrafgerichts BG.2022.5 vom 21. Februar 2022 E. 3.2 mit Verweis auf das Urteil Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3, wonach im Strafbefehlsverfahren die Einsprache die letzte Möglichkeit für die Erhebung von Einwänden gegen die örtliche Zuständigkeit