Nach Erhalt des bei der KESB eingeholten Abklärungsberichts betreffend I.________ vom 21. Januar 2024 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien am 7. März 2024 mit, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte und beabsichtige, das Verfahren wegen versuchten Entziehens von Minderjährigen einzustellen. Betreffend den Vorwurf der Drohung stellte sie die Einleitung eines Strafbefehlsverfahrens in Aussicht. Gleichzeitig setzte sie den Parteien Frist zum Stellen von Beweisanträgen an. Während Rechtsanwalt E.________ am 11. März 2024 seine Kostennote einreichte, stellte Rechtsanwalt B._____