Schweiz wohnhaften Verfahrensbeteiligten in der Türkei ausgestossen worden sein soll. 5.2 Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass es sich um ein weit fortgeschrittenes Verfahren handelt und die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft von den Parteien während des gesamten Vorverfahrens zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt wurde. Dies, obschon sowohl der Beschuldigte als auch die Straf- und Zivilklägerin 1 von Beginn weg anwaltlich vertreten waren und mit den Strafbehörden im Austausch