Andere Gründe dafür, als dass sich eine alleinige bzw. direkte örtliche Anknüpfung an den Wohnort der geschädigten Person weder aus dem Gesetz noch aus der von der Staatsanwaltschaft zitierten Rechtsprechung ableiten lasse, bringt die Vorinstanz gegen den Wohnsitz anderer Tatbeteiligter, insbesondere geschädigter Personen und Opfer, nicht vor. Hinzu kommt mit der Staatsanwaltschaft, dass es sich auch beim Wohnort des Beschuldigten (G.________ (Ortschaft) im Kanton Aargau) lediglich um einen subsidiären Gerichtsstand handeln würde, da die Drohung während der Ferien der in der