_ (Ortschaft) – und damit in der Gerichtsregion Emmental-Oberaargau – wohnhaft sind, womit ein örtlicher Bezug zum Kanton Bern besteht. Andere Gründe dafür, als dass sich eine alleinige bzw. direkte örtliche Anknüpfung an den Wohnort der geschädigten Person weder aus dem Gesetz noch aus der von der Staatsanwaltschaft zitierten Rechtsprechung ableiten lasse, bringt die Vorinstanz gegen den Wohnsitz anderer Tatbeteiligter, insbesondere geschädigter Personen und Opfer, nicht vor.