5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass vorliegend keine besonders triftigen Gründe ersichtlich sind, die einen Wechsel der Zuständigkeit zu rechtfertigen vermöchten: 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass beide Straf- und Zivilklägerinnen in H.________ (Ortschaft) – und damit in der Gerichtsregion Emmental-Oberaargau – wohnhaft sind, womit ein örtlicher Bezug zum Kanton Bern besteht.