Sodann ist ihr zwar zuzustimmen, dass sich eine alleinige bzw. direkte örtliche Anknüpfung an den Wohnort der geschädigten Person weder aus dem Gesetz noch aus der von der Staatsanwaltschaft zitierten Rechtsprechung ableiten lässt. Weshalb ein Abstellen einzig auf den Wohnsitz der geschädigten Person nicht zulässig sein bzw. nicht genügen soll, um einen örtlichen Anknüpfungspunkt zu begründen, wird von der Vorinstanz indes nicht näher begründet. Dass der Wohnsitz weiterer tatbeteiligter Personen, namentlich der geschädigten, als Anknüpfungsort per se nicht genügen würde, ist denn auch nicht offensichtlich.