O., S. 359). Soweit die Vorinstanz erwägt, die in diesem Kontext verwendete Formulierung spreche «gegen einen eindeutigen und in jedem Fall gegebenen örtlichen Anknüpfungspunkt», sei daran erinnert, dass nicht bei jedem Delikt weitere Personen, insbesondere geschädigte Personen oder Opfer, beteiligt sind. Demnach dürfte mit «gegebenenfalls» eher dieses unsichere Moment gemeint sein. Sodann ist ihr zwar zuzustimmen, dass sich eine alleinige bzw. direkte örtliche Anknüpfung an den Wohnort der geschädigten Person weder aus dem Gesetz noch aus der von der Staatsanwaltschaft zitierten Rechtsprechung ableiten lässt.