Ein besonders triftiger Grund dürfte etwa dann vorliegen, wenn zum betreffenden Kanton überhaupt kein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht und das urteilende Gericht nur ein nichtiges Urteil fällen könnte. Nach der Rechtsprechung gelten diese Zweckmässigkeitsüberlegungen auch dann, wenn vorgängig keine Verständigung über die Zuständigkeiten erfolgte, weil sich die anklagende Staatsanwaltschaft ohne Weiteres für zuständig erachtete (vgl. BGE 133 IV 235 E. 7.1 m.w.H. [zur sachlichen Zuständigkeit]; so auch das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2015.61 vom 13. Juni 2017 E. 2.4.1 mit Hinweisen).