Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens und Erhebung der Anklage bedarf es daher besonders triftiger Gründe, um einen solchen Wechsel zu rechtfertigen (zum Ganzen: Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt SB.2015.61 vom 13. Juni 2017 E. 2.4.1; vgl. auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH160133 vom 5. Juli 2016 E. 4.4 sowie BGE 133 IV 235 E. 7.1 [zur sachlichen Zuständigkeit]). Ein besonders triftiger Grund dürfte etwa dann vorliegen, wenn zum betreffenden Kanton überhaupt kein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht und das urteilende Gericht nur ein nichtiges Urteil fällen könnte.