42 Abs. 3 StPO), nach Überweisung der Angelegenheit ans Gericht eine Verzögerung des Verfahrens durch Gerichtsstandsfragen und/oder Wechsel der (interkantonalen) Zuständigkeit in der Regel zu vermeiden. So läuft es grundsätzlich den Interessen einer effizienten und beschleunigten Verfahrensführung zuwider, wenn der Einwand, die Staatsanwaltschaft habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt, nach bereits erhobener Anklage noch berücksichtigt wird. Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens und Erhebung der Anklage bedarf es daher besonders triftiger Gründe, um einen solchen Wechsel zu rechtfertigen (zum Ganzen: