39 StPO mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts liegt eine konkludente Anerkennung unter anderem beim Erlass eines Strafbefehls (Art. 353 StPO), einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 1 StPO) oder einer Einstellungsverfügung (Art. 319 StPO) vor (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.5 vom 5. April 2023 E. 2.3; BG.2021.44 vom 8. November 2021 E. 3.2.4; BG.2015.49 vom 4. April 2016 E. 2.1; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 386 und 387). 4.2.2 Aufgrund der voranstehenden Ausführungen wird deutlich, dass bei der Prüfung der interkantonalen Zuständigkeit Zurückhaltung geboten ist.