Er begründet dies damit, dass die Behörden eines Kantons, die ein Verfahren bis zur Anklage betrieben hätten, die örtliche Zuständigkeit des Kantons konkludent anerkannt hätten. Eine Übernahme durch einen anderen Kanton komme in diesen Fällen regelmässig nicht mehr in Frage, so dass die Behörden des (anerkennenden) Kantons – und damit auch die Gerichte – dazu verpflichtet seien, das Verfahren abzuschliessen (SCHLEGEL, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 39 StPO mit Hinweisen).