2023, N. 30 und 31 zu Art. 329 StPO; vgl. auch ECHLE/KUHN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 39 StPO). SCHLEGEL hält denn auch fest, dass ein Nichteintretensentscheid des erstinstanzlichen Gerichts dort nicht möglich sei, wo sich das Gericht interkantonal für nicht zuständig erachte, und hält mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts fest, dass im interkantonalen Verhältnis nach Anklageerhebung keine Änderung mehr erfolgen könne (SCHLEGEL, in: Kommentar zur Schweizer-