Zürich 2014, S. 448, 449 und 453; vgl. auch den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz BEK 2022 77 vom 27. Januar 2023 sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2015 vom 14. März 2016, wo – zumindest implizit – von einer uneingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit der örtlichen Zuständigkeit ausgegangen wurde). Demgegenüber wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass es bei der Anklageprüfung nur noch darum gehen könne, ob die Anklage innerkantonal beim zuständigen Gericht erhoben worden sei (ACHERMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 30 und 31 zu Art.