4.2 4.2.1 Der angefochtenen Verfügung kann entnommen, dass die Vorinstanz mit BAUM- GARTNER davon ausgeht, dass die Prüfung gemäss Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO die Frage, ob die Anklage interkantonal beim zuständigen Gericht erhoben worden sei, mitumfasst und dabei die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 1 StPO zu berücksichtigen seien (vgl. BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Die Bestimmung des Gerichtsstands und das Gerichtsstandsverfahren, Diss. Zürich 2014, S. 448, 449 und 453;