Wenngleich Art. 31 ff. StPO sowohl für die Bestimmung des interkantonal als auch des innerkantonal örtlich zuständigen Gerichts anwendbar sind (Urteile des Bundesgerichts 1B_88/2023 und 1B_89/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.1; 1B_91/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.1), bedarf die Frage, wie weit die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit nach Anklageerhebung noch gehen darf, näherer Betrachtung.