Anknüpfungspunkt im Kanton Bern vorliege, da sich ein solcher nicht bloss anhand des Wohnsitzes der Geschädigten begründen lasse. Mangels eines örtlichen Anknüpfungspunkts im Kanton Bern habe die Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeit nie 3 rechtmässig anerkennen können. Unter diesem Gesichtspunkt sei irrelevant, dass sich der Kanton Aargau weigere, das Verfahren zu übernehmen. Durch die gescheiterten Gerichtsstandsverhandlungen werde kein Anknüpfungspunkt geschaffen.