Bezüglich eines abweichenden Aufenthaltsorts (namentlich eines solchen in der Gerichtsregion Emmental-Oberaargau) ist nichts bekannt. Unbestritten ist auch, dass die Staatsanwaltschaft die bernische Zuständigkeit spätestens mit dem Erlass des Strafbefehls vom 30. Mai 2024 konkludent anerkannt hatte (siehe dazu E. 14 der angefochtenen Verfügung). Strittig ist jedoch, ob die konkludente Anerkennung rechtswirksam erfolgte. 3.2 Das Regionalgericht gelangte zum Schluss, dass vorliegend kein örtlicher Anknüpfungspunkt im Kanton Bern vorliege, da sich ein solcher nicht bloss anhand des Wohnsitzes der Geschädigten begründen lasse.