Zumal auch nicht offensichtlich ist, dass die Beschwerdekammer zur Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde unzuständig wäre und die zugrundeliegende Frage mit Blick auf das Beschleunigungsgebot sowie den Verfahrensausgang rascher Klärung bedarf, ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. Die Frage, ob solche Beschwerden grundsätzlich von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen sind oder ob interkantonale Gerichtsstandskonflikte nicht von Vornherein gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO dem Bundesstrafgericht zu unterbreiten wären, kann offengelassen werden.