Inwiefern es sich dabei um einen nicht mehr anfechtbaren Entscheid handeln sollte, der ein Nichteintreten auf die Beschwerde nach sich ziehen würde, wird seitens des Beschuldigten nicht hinreichend begründet. Zumal auch nicht offensichtlich ist, dass die Beschwerdekammer zur Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde unzuständig wäre und die zugrundeliegende Frage mit Blick auf das Beschleunigungsgebot sowie den Verfahrensausgang rascher Klärung bedarf, ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.