BSG 271.1]). 2.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung PEN 24 321 vom 14. November 2024, mit welcher das Regionalgericht wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit (erneut) nicht auf die Anklage vom 3. Oktober 2024 betreffend den Strafbefehl vom 30. Mai 2024 eingetreten ist und das Verfahren (samt Rechtshängigkeit) zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat. Inwiefern es sich dabei um einen nicht mehr anfechtbaren Entscheid handeln sollte, der ein Nichteintreten auf die Beschwerde nach sich ziehen würde, wird seitens des Beschuldigten nicht hinreichend begründet.