BSG 162.11]). Die verfahrensleitende Staatsanwältin ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO; Art. 62 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).