1.4 In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 5. Dezember 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 beantragte die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auch der Beschuldigte beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Stellungnahmen Kenntnis und stellte fest, dass sich die Strafund Zivilklägerinnen nicht hatten vernehmen lassen.