Mit Verfügung PEN 24 321 vom 14. November 2024 trat das Regionalgericht erneut wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Anklage ein und wies das Verfahren (samt Rechtshängigkeit) zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurück. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft am 21. November 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Ziff. 2 (Nichteintreten auf Anklage) und Ziff.