1.3 Nachdem die Gerichtsstandsverhandlungen mit dem Kanton Aargau gescheitert waren, erfolgte am 3. Oktober 2024 eine zweite Überweisung an das Regionalgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Verfügung PEN 24 321 vom 14. November 2024 trat das Regionalgericht erneut wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Anklage ein und wies das Verfahren (samt Rechtshängigkeit) zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurück.