Am 20. August 2024 trat das Regionalgericht wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Anklage vom 14. Juni 2024 betreffend den Strafbefehl vom 30. Mai 2024 ein und wies das Verfahren (samt Rechtshängigkeit) zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurück (PEN 24 179). 1.3 Nachdem die Gerichtsstandsverhandlungen mit dem Kanton Aargau gescheitert waren, erfolgte am 3. Oktober 2024 eine zweite Überweisung an das Regionalgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens.