Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 503 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. März 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunant- strasse 11, 3400 Burgdorf v.d. Staatsanwältin C.________ Beschwerdeführerin D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilklägerin 1 F.________ Straf- und Zivilklägerin 2 Gegenstand Nichteintreten auf Anklage / Rückweisung des Verfahrens Strafverfahren wegen Drohung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Einzelgericht, vom 14. November 2024 (PEN 24 321) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), privat verteidigt durch Rechtanwalt B.________, ein Strafverfahren wegen versuchten Entziehens von Minderjährigen und Drohung, beides angeblich begangen am 22. Juli 2023 in der Türkei zum Nachteil von D.________ (Straf- und Zivilklägerin 1), vertreten durch Rechtsanwalt E.________, und F.________ (Straf- und Zivilklägerin 2). Während die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen versuchten Entziehens von Minderjährigen mit Verfügung vom 23. April 2024 einstellte, sprach sie den Beschuldigten mit Straf- befehl vom 30. Mai 2025 wegen Drohung schuldig. Dagegen erhoben der Beschul- digte und die Straf- und Zivilklägerin 1 (im Entschädigungspunkt) am 12. bzw. 13. Juni 2024 Einsprache. 1.2 Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 hielt die Staatanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Sache an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht/Vorinstanz) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Am 20. August 2024 trat das Regionalgericht wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Anklage vom 14. Juni 2024 betreffend den Strafbefehl vom 30. Mai 2024 ein und wies das Verfahren (samt Rechtshängigkeit) zur weiteren Behandlung an die Staats- anwaltschaft zurück (PEN 24 179). 1.3 Nachdem die Gerichtsstandsverhandlungen mit dem Kanton Aargau gescheitert wa- ren, erfolgte am 3. Oktober 2024 eine zweite Überweisung an das Regionalgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Verfügung PEN 24 321 vom 14. Novem- ber 2024 trat das Regionalgericht erneut wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Anklage ein und wies das Verfahren (samt Rechtshängigkeit) zur wei- teren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurück. Dagegen erhob die Staatsan- waltschaft am 21. November 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Ziff. 2 (Nichteintreten auf Anklage) und Ziff. 3 (Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwalt- schaft unter Rechtshängigkeit) der Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 14.11.2024 seien aufzuheben. 2. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau sei anzuweisen, das vorliegende Verfahren zu führen. 1.4 In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 5. Dezember 2024 ein Beschwerde- verfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 beantragte die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Be- schwerde. Auch der Beschuldigte beantragte die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Stellungnahmen Kenntnis und stellte fest, dass sich die Straf- und Zivilklägerinnen nicht hatten vernehmen lassen. 2 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die verfahrens- leitende Staatsanwältin ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO; Art. 62 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessord- nung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 2.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung PEN 24 321 vom 14. November 2024, mit welcher das Regionalgericht wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit (erneut) nicht auf die Anklage vom 3. Oktober 2024 betreffend den Strafbefehl vom 30. Mai 2024 eingetreten ist und das Verfahren (samt Rechtshängigkeit) zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat. Inwiefern es sich dabei um einen nicht mehr anfechtbaren Entscheid handeln sollte, der ein Nichteintreten auf die Be- schwerde nach sich ziehen würde, wird seitens des Beschuldigten nicht hinreichend begründet. Zumal auch nicht offensichtlich ist, dass die Beschwerdekammer zur Be- urteilung der dagegen erhobenen Beschwerde unzuständig wäre und die zugrunde- liegende Frage mit Blick auf das Beschleunigungsgebot sowie den Verfahrensaus- gang rascher Klärung bedarf, ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzu- treten. Die Frage, ob solche Beschwerden grundsätzlich von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen sind oder ob interkantonale Gerichtsstandskonflikte nicht von Vornher- ein gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO dem Bundesstrafgericht zu unterbreiten wären, kann offengelassen werden. 3. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Tatort der dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohung in der Türkei liegt. Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, sind gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung der vorgeworfenen Handlung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Peron ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Beschuldigte hat Wohnsitz in G.________ (Ortschaft) im Kanton Aargau. Be- züglich eines abweichenden Aufenthaltsorts (namentlich eines solchen in der Ge- richtsregion Emmental-Oberaargau) ist nichts bekannt. Unbestritten ist auch, dass die Staatsanwaltschaft die bernische Zuständigkeit spätestens mit dem Erlass des Strafbefehls vom 30. Mai 2024 konkludent anerkannt hatte (siehe dazu E. 14 der angefochtenen Verfügung). Strittig ist jedoch, ob die konkludente Anerkennung rechtswirksam erfolgte. 3.2 Das Regionalgericht gelangte zum Schluss, dass vorliegend kein örtlicher Anknüp- fungspunkt im Kanton Bern vorliege, da sich ein solcher nicht bloss anhand des Wohnsitzes der Geschädigten begründen lasse. Mangels eines örtlichen Anknüp- fungspunkts im Kanton Bern habe die Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeit nie 3 rechtmässig anerkennen können. Unter diesem Gesichtspunkt sei irrelevant, dass sich der Kanton Aargau weigere, das Verfahren zu übernehmen. Durch die geschei- terten Gerichtsstandsverhandlungen werde kein Anknüpfungspunkt geschaffen. 4. 4.1 Gemäss Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Prozessvor- aussetzungen erfüllt sind. Die örtliche Zuständigkeit ist dabei von Amtes wegen zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 1B_88/2023 und 1B_89/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.1; 1B_91/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.1). Die Verfahrensleitung beschränkt sich insoweit auf eine summarische und vorläufige Prüfung (Urteil des Bundesgerichts 1B_317/2013 vom 15. Juli 2014 E. 1.2.2). Im Zentrum steht die Prüfung der sachli- chen und örtlichen Zuständigkeit nach Art. 19, Art. 22 ff. und Art. 31 ff. StPO sowie jene der schweizerischen Gerichtsbarkeit nach Art. 3 ff. des Schweizerischen Straf- gesetzbuchs (StGB; SR 311.0 [SCHMID/JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozess- ordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Rz. 4 zu Art. 329 StPO). Mit der Vorinstanz umfasst die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit nicht nur die gesetzlichen Gerichts- stände gemäss Art. 31-37 StPO, sondern auch die ausdrückliche oder konkludente Anerkennung des Gerichtsstands durch die anklagende Staatsanwaltschaft gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO. Wenngleich Art. 31 ff. StPO sowohl für die Bestimmung des interkantonal als auch des innerkantonal örtlich zuständigen Gerichts anwendbar sind (Urteile des Bundesgerichts 1B_88/2023 und 1B_89/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.1; 1B_91/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.1), bedarf die Frage, wie weit die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit nach Anklageerhebung noch gehen darf, näherer Be- trachtung. 4.2 4.2.1 Der angefochtenen Verfügung kann entnommen, dass die Vorinstanz mit BAUM- GARTNER davon ausgeht, dass die Prüfung gemäss Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO die Frage, ob die Anklage interkantonal beim zuständigen Gericht erhoben worden sei, mitumfasst und dabei die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 1 StPO zu berücksich- tigen seien (vgl. BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Die Bestim- mung des Gerichtsstands und das Gerichtsstandsverfahren, Diss. Zürich 2014, S. 448, 449 und 453; vgl. auch den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz BEK 2022 77 vom 27. Januar 2023 sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2015 vom 14. März 2016, wo – zumindest implizit – von einer uneingeschränkten Über- prüfungsmöglichkeit der örtlichen Zuständigkeit ausgegangen wurde). Demgegenü- ber wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass es bei der Anklageprüfung nur noch darum gehen könne, ob die Anklage innerkantonal beim zuständigen Gericht erhoben worden sei (ACHERMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 30 und 31 zu Art. 329 StPO; vgl. auch ECHLE/KUHN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 39 StPO). SCHLEGEL hält denn auch fest, dass ein Nichteintretensentscheid des erstinstanzlichen Gerichts dort nicht möglich sei, wo sich das Gericht interkantonal für nicht zuständig erachte, und hält mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bun- desstrafgerichts fest, dass im interkantonalen Verhältnis nach Anklageerhebung keine Änderung mehr erfolgen könne (SCHLEGEL, in: Kommentar zur Schweizer- 4 ischen Strafprozessordnung StPO, Rz. 4 zu Art. 39 StPO mit Verweis auf die Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 (Berichtigung vom 22. Juli 2014) E. 1.2.4; BG.2011.3 vom 8. April 2011, E. 2.1 je mit Verweis auf KUHN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 1. Aufl. 2011, N. 5 zu Art. 39 StPO und N. 5 in fine zu Art. 41 StPO). Er begründet dies damit, dass die Behörden eines Kantons, die ein Verfahren bis zur Anklage betrieben hätten, die örtliche Zuständigkeit des Kantons konkludent anerkannt hätten. Eine Übernahme durch einen anderen Kanton komme in diesen Fällen regelmässig nicht mehr in Frage, so dass die Behörden des (anerkennenden) Kantons – und damit auch die Gerichte – dazu verpflichtet seien, das Verfahren abzuschliessen (SCHLEGEL, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 39 StPO mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesstraf- gerichts liegt eine konkludente Anerkennung unter anderem beim Erlass eines Straf- befehls (Art. 353 StPO), einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 1 StPO) oder einer Einstellungsverfügung (Art. 319 StPO) vor (Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BG.2023.5 vom 5. April 2023 E. 2.3; BG.2021.44 vom 8. November 2021 E. 3.2.4; BG.2015.49 vom 4. April 2016 E. 2.1; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 386 und 387). 4.2.2 Aufgrund der voranstehenden Ausführungen wird deutlich, dass bei der Prüfung der interkantonalen Zuständigkeit Zurückhaltung geboten ist. Auch wenn die Anklage durch eine allenfalls unzuständige Staatsanwaltschaft erhoben wurde, gilt es nach dem Wortlaut und dem Aufbau des Gesetzes (vgl. Art. 34 Abs. 2, Art. 40 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 3 StPO), nach Überweisung der Angelegenheit ans Gericht eine Verzö- gerung des Verfahrens durch Gerichtsstandsfragen und/oder Wechsel der (interkan- tonalen) Zuständigkeit in der Regel zu vermeiden. So läuft es grundsätzlich den In- teressen einer effizienten und beschleunigten Verfahrensführung zuwider, wenn der Einwand, die Staatsanwaltschaft habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt, nach bereits erhobener Anklage noch berücksichtigt wird. Nach Abschluss des Untersu- chungsverfahrens und Erhebung der Anklage bedarf es daher besonders triftiger Gründe, um einen solchen Wechsel zu rechtfertigen (zum Ganzen: Urteil des Appel- lationsgerichts des Kantons Basel-Stadt SB.2015.61 vom 13. Juni 2017 E. 2.4.1; vgl. auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH160133 vom 5. Juli 2016 E. 4.4 sowie BGE 133 IV 235 E. 7.1 [zur sachlichen Zuständigkeit]). Ein beson- ders triftiger Grund dürfte etwa dann vorliegen, wenn zum betreffenden Kanton über- haupt kein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht und das urteilende Gericht nur ein nichtiges Urteil fällen könnte. Nach der Rechtsprechung gelten diese Zweckmässig- keitsüberlegungen auch dann, wenn vorgängig keine Verständigung über die Zu- ständigkeiten erfolgte, weil sich die anklagende Staatsanwaltschaft ohne Weiteres für zuständig erachtete (vgl. BGE 133 IV 235 E. 7.1 m.w.H. [zur sachlichen Zustän- digkeit]; so auch das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2015.61 vom 13. Juni 2017 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Zu beachten ist schliesslich, dass die Bestim- mungen der Schweizerischen Strafprozessordnung betreffend Gerichtsstandsver- fahren vornehmlich dazu dienen, negative Gerichtsstandskonflikte unter den Kanto- nen vorzubeugen (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2015.61 vom 5 13. Juni 2017 E. 2.4.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH160133 vom 5. Juli 2016 E. 4.4). 4.2.3 Als möglichen Anknüpfungspunkt nennt BAUMGARTNER – nebst diversen anderen – «gegebenenfalls de[n] Wohnsitz eines Tatbeteiligten, so insb. der geschädigten Per- son und des Opfers» (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 359). Soweit die Vorinstanz erwägt, die in diesem Kontext verwendete Formulierung spreche «gegen einen eindeutigen und in jedem Fall gegebenen örtlichen Anknüpfungspunkt», sei daran erinnert, dass nicht bei jedem Delikt weitere Personen, insbesondere geschädigte Personen oder Opfer, beteiligt sind. Demnach dürfte mit «gegebenenfalls» eher dieses unsichere Moment gemeint sein. Sodann ist ihr zwar zuzustimmen, dass sich eine alleinige bzw. direkte örtliche Anknüpfung an den Wohnort der geschädigten Person weder aus dem Gesetz noch aus der von der Staatsanwaltschaft zitierten Rechtsprechung ableiten lässt. Weshalb ein Abstellen einzig auf den Wohnsitz der geschädigten Per- son nicht zulässig sein bzw. nicht genügen soll, um einen örtlichen Anknüpfungs- punkt zu begründen, wird von der Vorinstanz indes nicht näher begründet. Dass der Wohnsitz weiterer tatbeteiligter Personen, namentlich der geschädigten, als Anknüp- fungsort per se nicht genügen würde, ist denn auch nicht offensichtlich. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls anzustellen. Würde der Wohnsitz einer tatbeteiligten Person, insbesondere der geschädigten Person oder des Opfers, als möglicher örtlicher Anknüpfungspunkt bejaht, hätte dies – anders als etwa der Ort der Anzeigeerstattung (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 1B_88/2023 und 1B_89/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.4; 1B_91/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.4) – nicht etwa zur Folge, dass der Gerichtsstand dadurch frei bestimmt werden könnte. 5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass vorliegend keine besonders trif- tigen Gründe ersichtlich sind, die einen Wechsel der Zuständigkeit zu rechtfertigen vermöchten: 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass beide Straf- und Zivilklägerinnen in H.________ (Ortschaft) – und damit in der Gerichtsregion Emmental-Oberaargau – wohnhaft sind, womit ein örtlicher Bezug zum Kanton Bern besteht. Andere Gründe dafür, als dass sich eine alleinige bzw. direkte örtliche Anknüpfung an den Wohnort der ge- schädigten Person weder aus dem Gesetz noch aus der von der Staatsanwaltschaft zitierten Rechtsprechung ableiten lasse, bringt die Vorinstanz gegen den Wohnsitz anderer Tatbeteiligter, insbesondere geschädigter Personen und Opfer, nicht vor. Hinzu kommt mit der Staatsanwaltschaft, dass es sich auch beim Wohnort des Be- schuldigten (G.________ (Ortschaft) im Kanton Aargau) lediglich um einen subsi- diären Gerichtsstand handeln würde, da die Drohung während der Ferien der in der Schweiz wohnhaften Verfahrensbeteiligten in der Türkei ausgestossen worden sein soll. 5.2 Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass es sich um ein weit fortgeschrittenes Verfah- ren handelt und die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft von den Parteien während des gesamten Vorverfahrens zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt wurde. Dies, obschon sowohl der Beschuldigte als auch die Straf- und Zivilklägerin 1 von Beginn weg anwaltlich vertreten waren und mit den Strafbehörden im Austausch 6 standen. Aus den der Kammer vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass die Straf- und Zivilklägerinnen den Sachverhalt am 31. Juli 2023 bei der Kantonspolizei Bern an- zeigten, worauf diese umfassende Abklärungen, darunter auch Einvernahmen, tätigte und den Beschuldigten schliesslich am 31. Oktober 2023 wegen versuchten Entziehens von Minderjährigen und Drohung, beides angeblich begangen am 22. Juli 2023 in der Türkei zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerinnen, anzeigte. Bereits vor Eingang des Anzeigerapports bei der Staatsanwaltschaft erfolgte am 6. bzw. 8. September 2023 ein Austausch zwischen dem Rechtsvertreter der Straf- und Zivilklägerin 1 und der verfahrensleitenden Staatsanwältin. Nach Erhalt des An- zeigerapports wurden am 30. November 2023 die Akten der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Emmental (nachfolgend: KESB) betreffend I.________ beigezo- gen. Am 14. Dezember 2024 gewährte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung Ak- teneinsicht, verbunden mit der Aufforderung, die Akten nach Erhalt direkt an den Rechtsvertreter der Straf- und Zivilklägerin weiterzuleiten. Dieser Aufforderung kam Rechtsanwalt B.________ am 20. Dezember 2023 nach. Nach Erhalt des bei der KESB eingeholten Abklärungsberichts betreffend I.________ vom 21. Januar 2024 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien am 7. März 2024 mit, dass sie die Strafun- tersuchung als vollständig erachte und beabsichtige, das Verfahren wegen versuch- ten Entziehens von Minderjährigen einzustellen. Betreffend den Vorwurf der Dro- hung stellte sie die Einleitung eines Strafbefehlsverfahrens in Aussicht. Gleichzeitig setzte sie den Parteien Frist zum Stellen von Beweisanträgen an. Während Rechts- anwalt E.________ am 11. März 2024 seine Kostennote einreichte, stellte Rechts- anwalt B.________ am 25. März 2024 einen Beweisantrag. Diesen wies die Staats- anwaltschaft mit Verfügung vom 4. April 2024 ab, worauf Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 24. April 2024 (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 26. April 2024) kundtat, dass er zwar auf eine Beschwerde verzichte, aber am gestellten Antrag festhalte. Am 23. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren hin- sichtlich des Vorwurfs des versuchten Entziehens von Minderjährigen ein und gab bekannt, dass nach Rechtskraft der (Teileinstellungs-)Verfügung hinsichtlich der ebenfalls angezeigten Drohung ein Strafbefehlsverfahren eingeleitet werde. Nach- dem die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, erklärte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten mit Strafbefehl wegen Drohung für schuldig. Auch im Rahmen der Einsprache(n) wurde die örtliche Zuständigkeit nicht angezwei- felt (vgl. zur Rechtzeitigkeit des Antrags auf Überweisung an eine andere Staatsan- waltschaft [Art. 41 Abs. 1 StPO] das Urteil des Bundesstrafgerichts BG.2022.5 vom 21. Februar 2022 E. 3.2 mit Verweis auf das Urteil Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3, wonach im Strafbefehlsverfahren die Einsprache die letzte Möglichkeit für die Erhebung von Einwänden gegen die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden darstelle; so auch ECHLE/KUHN, a.a.O., N. 5 zu Art. 41 StPO). 5.3 Schliesslich gilt es zu beachten, dass der negative Kompetenzkonflikt erst dadurch entstanden ist, dass sich das Regionalgericht für örtlich unzuständig erklärt und die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Gerichtsstandsverfahren mit der Staats- anwaltschaft des Kantons Aargau angehalten hatte (siehe dazu die Verfügung des Regionalgerichts PEN 24 179 vom 20. August 2024 E. 14), welches scheiterte. Davor hatte aufgrund der Anerkennung der interkantonalen Zuständigkeit durch die Staats- anwaltschaft gerade kein negativer Kompetenzkonflikt vorgelegen. Zumal mit dem 7 Wohnsitz der beiden Straf- und Zivilklägerinnen ein örtlicher Anknüpfungspunkt zum Kanton Bern besteht, rechtfertigt der Umstand, dass die Untersuchung allenfalls durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hätte geführt werden müssen, die Folgen eines negativen Kompetenzkonflikts nicht, zumal dies einer materiellen Rechtsverweigerung gleichkäme. 5.4 Nach dem Gesagten ist es nicht haltbar, dass das Regionalgericht seine örtliche Zu- ständigkeit verneint hat, deswegen auf die Anklage nicht eingetreten ist und das Ver- fahren (erneut) samt Rechtshängigkeit zur weiteren Behandlung an die Staatsan- waltschaft zurückgewiesen hat. 6. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Die an- gefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz in analoger Anwendung von Art. 397 Abs. 4 StPO angewiesen, das Verfahren fortzuführen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2 7.2.1 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestim- mung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die übrigen Par- teien des Beschwerdeverfahrens. Entgegen einer früher geltenden Praxis der Be- schwerdekammer ist damit auch den am Beschwerdeverfahren teilnehmenden Be- schuldigten eine Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwer- deverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 22 307 vom 23. Februar 2023 E. 7.2). Die Entschädigungen sind vom Kanton Bern zu entrichten. 7.2.2 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatkläger- schaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen und zu beziffern (Art. 433 Abs. 2 StPO). Ein entsprechender Antrag wurde weder von der anwaltlich vertretenen Straf- und Zivilklägerin 1 noch von der anwaltlich nicht vertretenen Straf- und Zivilklägerin 2 gestellt, weshalb ihnen keine Entschädigungen zugesprochen werden. Ohnehin erweisen sich ihre Aufwendungen als geringfügig, zumal sie sich 8 im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liessen (Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 359 vom 13. März 2024 E. 9.2.2). 7.2.3 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten hat für das Beschwerdeverfahren keine Kos- tennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Seine Entschädigung wird somit praxisgemäss nach dem Ermessen des Gerichts festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (unterdurch- schnittlich), des Aktenumfangs von zwei dünnen Aktenbänden (deutlich unterdurch- schnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) ist dem Be- schuldigten für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerde- verfahren (insbesondere das Verfassen der zweiseitigen Stellungnahme, die Kennt- nisnahme vom Schriftenwechsel sowie die Besprechung mit dem Klienten) eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung von pauschal CHF 500.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) zuzusprechen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung PEN 24 321 vom 14. November 2024 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau wird aufgehoben. Das Regionalge- richt Emmental-Oberaargau wird angewiesen, das Verfahren fortzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin 1, v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin 2 (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 21. März 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10