Die Überschreitung der ordentlichen Frist um einen Monat lässt sich mit Blick auf den erwarteten Zeitpunkt des Gutachtens sowie den notwendigen Abschlussarbeiten (Würdigung des Gutachtens, Schlusseinvernahme, Verfassen Anklageschrift) rechtfertigen. Die insgesamt angeordnete Untersuchungshaft von sieben Monaten führt alsdann in Anbetracht der Vorwürfe sowie der bisherigen Haftdauer noch nicht zu Überhaft und ist somit auch in dieser Hinsicht noch verhältnismässig. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die Beschwerde ist abzuweisen.