Das kann nicht per se mit der Geeignetheit einer Therapie als Ersatzmassnahme im Haftverfahren zur Bannung der qualifizierten Wiederholungsgefahr gleichgesetzt werden. Das vom Beschwerdeführer beantragte Electronic Monitoring kommt in erster Linie bei Fluchtgefahr in Betracht (Urteil 1B_325/2018 vom 6. August 2018 E. 4.4; BGE 145 IV 503 E.3.2 f. je mit Hinweisen), ist aber von vorneherein nicht geeignet, der Wiederholungsgefahr entgegen zu wirken. Auch eine Einhaltung der Auflagen liesse sich auf diesem Weg nur sehr beschränkt kontrollieren. 5.3 Gemäss Art.