Bei dieser Ausgangslage ist nicht erstellt, dass die Begehung der Delikte grösstenteils auf Substanzkonsum zurückzuführen ist. So oder anders würde eine nachträgliche Feststellung des Konsums mittels Abstinenzkontrolle nicht verhindern, dass der Beschwerdeführer im akuten Rauschzustand Gewaltdelikte verübt (vgl. Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2024). Die beantragten Ersatzmassnahmen sind damit, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, weder einzeln noch kombiniert geeignet bzw. zielführend, die qualifizierte Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen.