9 Ob tatsächlich der Substanzkonsum und nicht doch andere Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers Auslöser der Anlasstaten waren, ist noch ungeklärt und wird erst im Rahmen des Hauptgutachtens eine belastbare Entscheidgrundlage finden. Bei dieser Ausgangslage ist nicht erstellt, dass die Begehung der Delikte grösstenteils auf Substanzkonsum zurückzuführen ist.