Diese Einschätzung wird untermauert durch die gutachterliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer eine Art «Doppelleben» führe (S. 25) und die Wirksamkeit durch mangelnde Internalisierung von Regeln und Normen, die eingeschränkte Beziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers und - damit verbunden - das praktisch fehlende prosoziale Umfeld ausserhalb der Familie eingeschränkt sei (S. 29). Betreffend Tagesstruktur (regelmässige Arbeit oder Beschäftigung) ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Anlasstaten Vollzeit im Betrieb seines Vaters erwerbstätig war, was ihn