133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer beantragte als Ersatzmassnahmen die Auflagen, sich einer ambulanten Behandlung zu unterziehen, keinen Alkohol und keine illegalen Drogen zu konsumieren und diese Abstinenz kontrollieren zu lassen, sich eine klare Tagesstruktur zu organisieren, sich regelmässig und engmaschig von der Bewährungshilfe betreuen zu lassen, an regelmässigen Terminen teilzunehmen und mitzuwirken sowie Absprachen zu befolgen und bei der Fachstelle Gewalt Bern ein Antiaggressionstraining im Einzelsetting oder im Gruppenprogramm zu absolvieren.