Es kann daher auch keine Rede davon sein, die Staatsanwaltschaft interpretiere das Gutachten um oder ersetze die Erkenntnisse des Gutachters durch eigene Schlussfolgerungen. 4.8 In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft hat die mittels Videoaufnahme dokumentierte Gewalt des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der soeben gemachten Ausführungen sowie der noch abschliessend abzuklärenden Persönlichkeitsstruktur jedenfalls eine haftrechtlich bedeutsame Stufe der Fremdgefährdung erreicht, die untragbare Risiken für die körperliche Integrität Dritter birgt.