Die vom Beschwerdeführer angesprochene moderate bis deutliche Basis- Beeinflussbarkeit (S. 28 des Vorabgutachtens) weist zwar daraufhin, dass eine Therapie Erfolgsaussichten hat. Das bedeutet aber nicht per se, dass die Rückfallgefahr weniger hoch ist oder eine Therapie bereits in Form einer Ersatzmassnahme unmittelbar den gewünschten Erfolg (Bannung der Wiederholungsgefahr) gewährleistet (vgl. auch Ausführungen zur Verhältnismässigkeit, E. 5 dieses Beschlusses). Es kann daher auch keine Rede davon sein, die Staatsanwaltschaft interpretiere das Gutachten um oder ersetze die Erkenntnisse des Gutachters durch eigene Schlussfolgerungen.