Die moderate Ausprägung ist anhand des Basisrisikos zu beurteilen, welches vorliegend hoch ist. So hält der Gutachter denn auch fest, das Risiko sei hoch, dass der Beschwerdeführer ohne geeignete Massnahmen in einer ähnlichen Situation wieder ähnlich reagiere (S. 26). Es ist daher weder willkürlich noch widersprüchlich, wenn das Zwangsmassnahmengericht und die Staatanwaltschaft gestützt auf das Gutachten von einer hohen Rückfallgefahr ausgehen. Die vom Beschwerdeführer angesprochene moderate bis deutliche Basis- Beeinflussbarkeit (S. 28 des Vorabgutachtens) weist zwar daraufhin, dass eine Therapie Erfolgsaussichten hat.