Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für die Anlassdelikte führte der Gutachter aus, insgesamt liege dieses im moderaten Bereich und könne durch eine Therapie sowie durch Auflagen zusätzlich vermindert werden. Der Begriff «im moderaten Bereich» müsse allerdings in Beziehung gesetzt werden zum generell eher hohen Basisrisiko für die Anlasstaten, welches durch die Tatsache, dass er die Delikte unter Alkohol- und Drogeneinfluss begangen habe, noch erhöht werde (S. 29 des Vorabgutachtens). Diese Ausführungen weisen entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine deutlich erhöhte Rückfallgefahr hin.