Offensichtliche Mängel oder Unklarheiten im Gutachten sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Es geht zudem um die Würdigung, ob die beschriebene Rückfallgefahr (vgl. nachfolgende Ausführungen) zur Begründung einer qualifizierten Wiederholungsgefahr ausreicht, was nicht die Aufgabe des Gutachters ist. 4.7 Betreffend Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für die Anlassdelikte führte der Gutachter aus, insgesamt liege dieses im moderaten Bereich und könne durch eine Therapie sowie durch Auflagen zusätzlich vermindert werden.