7 7B_1009/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2.4 mit Verweis auf Urteile 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2023 E. 4.3; 1B_8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer erkennt mit Blick darauf sowie die nachfolgenden Ausführungen weiterhin keinen Grund, den Gutachter schriftlich oder mündlich zu befragen (vgl. bereits Verfügung des Verfahrensleiters vom 25. November 2024). Offensichtliche Mängel oder Unklarheiten im Gutachten sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht.