In der Tendenz führe er eine Art «Doppelleben», welches mit einer Oberflächlichkeit der Beziehungen und einer lntransparenz seines Lebensstils verbunden sei (S. 25 des Vorabgutachtens). 4.6 Ausgangpunkt für die Einschätzung des Rückfallrisikos bildete im Vorabgutachten die Basisrate, die für Delikte, wie der Beschwerdeführer sie begangen hat, hoch sei. In der Schweiz liege sie für die Altersgruppe des Beschwerdeführers und bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren bei 28% für erneute Raubdelikte und für allgemeine Gewaltdelikte noch höher (S. 27). Der Gutachter bezieht sich dabei auf einschlägige Literatur.